| Präsident | Roby Weibel Sandmatte 9 3860 Meiringen 033/971 40 29 |
Vize-Präsident |
Heini Thöni 033/971 44 35 |
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| Telemark | Christoph Müller Steinmühlestr. 10 3860 Meiringen 033/971 61 49 |
JO Snowboard |
Christina Zumbrunn 079/231 15 76 |
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| Waldfest | Stefanie Brügger Lenggasse 34 3860 Meiringen 033/971 09 29 |
Sekretariat | Thomas Dummermuth Sandstrasse 1 3860 Meiringen 079/202 83 92 |
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| Finanzen | Peter Brügger Sandstrasse 18 3860 Meiringen 079/415 03 67 |
JO Alpin |
Christian Lehmann 079/356 09 21 |
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| Sustenderby | Nils Anderegg Beatenbergstr. 29 3800 Unterseen 076/490 13 76 |
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| Hüttenchefin |
Edith Thöni 033/971 44 35 |
Hüttenwart |
Heini Thöni 033/971 44 35 |
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1. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Ski-Club Haslital mit Sitz in Meiringen besteht ein Verein im Sinne von Art. 66ff des ZGB. Er gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Ski-Verband (SSV) und dem Regionalverband BOSV an. 2. Wesen und Zweck Art. 2 Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Skisportes sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Politisch und Konfessionell ist er neutral.
Der Zweck soll erreicht werden durch:
3. Mitgliedschaft 1. Beginn und Arten Art. 4 Der Club besteht aus:
a) Aktivmitglieder Art. 5 Als Aktivmitglieder können Damen und Herren, die das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, aufgenommen werden. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand des Clubs erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Jedes Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig Mitglied des Schweizerischen Ski-Verbandes (SSV) und des Regionalverbandes BOSV und wird diesen dadurch beitragspflichtig. Aktivmitglieder, die als solche mehreren Ski-Clubs angehören, bezahlen die SSV-Beiträge (Zentralbeitrag und Publikationsbeitrag) nur einmal durch den von Ihnen bezeichneten Stammclub. Haben sie einen anderen Club als Stammclub bezeichnet, so werden sie vom Ski-Club Haslital beim SSV als C-Mitglieder registriert. Der SSV unterscheidet:
Art. 6 Aktivmitglieder unter 20 Jahren werden als Junioren bezeichnet. Wer 25 Jahre Verbandszugehörigkeit als Aktivmitglied ausweist, kann vom Club zum SSV-Veteranen ernannt werden. Als solcher hat er Anrecht auf das SSV-Abzeichen mit Silberrand, welches vom Club gestiftet wird. b) Ehrenmitglieder Art. 7 Aktivmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sie bezahlen dem Club keinen Beitrag. c) Freimitglieder Art. 8 Jedes Aktivmitglied, das dem SSV während 40 Jahren angehört hat, kann durch den Club, dem es zu diesem Zeitpunkt angehört, dem SSV gemeldet und durch diesen zum SSV-Freimitglied ernannt werden. Es erhält das SSV-Abzeichen mit Goldrand vom SSV. d) Gönnermitglieder Art. 9 Personen oder Firmen, die sich für Clubzwecke interessieren oder den Club unterstützen wollen, können Gönnermitglieder werden. Sie sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen berechtigt, sind jedoch dem SSV nicht unterstellt. Vom SSV lizenzierte Wettkämpfer und Unmündige können nicht Gönnermitglieder werden. e) Mitglieder Jugendorganisation Art. 10 Der Jungendorganisation (JO) können Knaben und Mädchen im Alter bis zu 15 Jahren angehören. Sie haben kein Stimmrecht und bezahlen dem SSV keinen Beitrag. 2. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austritterklärung aus dem Club muss dem Vorstand bis zum 31. Oktober schriftlich eingereicht werden, ansonsten die Mitgliedschaft für das laufende Jahr als erneuert gilt. Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt oder das durch sein Verhalten den Interessen des Clubs ernsthaften Schaden zufügt, kann auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.
Art. 12 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober.
Die Jahresbeiträge für Aktiv- und Gönnermitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und jeweils im Dezember erhoben. Ehren- und Freimitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Sie leisten den Publikationsbeitrag an den SSV, sofern sie den SKI zu beziehen wünschen.
Für die Verbindlichkeiten des Ski-Clubs haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. 5. Organe Art. 15 Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung Art. 16 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Cluborgan. Sie findet alljährlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hat spätestens 14 Tage im voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen. Ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Die Traktanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind in der Regel:
Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet. Der Vorstand kann überdies weitere Clubversammlungen einberufen, an denen ohne formelles Quorum beraten werden kann. Beschlussfassung ist an solchen Clubversammlungen nicht zulässig. b) Der Vorstand Art. 21 Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs und ist diesem gegenüber für die gesamte Clubführung verantwortlich. Er besteht aus
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand bei Bedarf um weitere Chargen vermehren (Techn. Leiter/Materialverwalter usw.)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ersatzwahlen für vorzeitig Ausgeschiedene wird der Ersatz für den Rest der ordentlichen Amtsdauer gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Traktanden verlangen, einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Präsident sein Stimmrecht immer ausübt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt.
Der Vorstand verfügt über Kredite, soweit diese in Form des Budgets von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind. Er darf Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung eingehen. Diese Genehmigung kann in dringenden Fällen auch erst nachträglich eingeholt werden.
Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Der Sekretär besorgt das Protokoll und erledigt alle Korrespondenz des Clubs inkl. Das Mutationswesen.
Im übrigen organisiert sich der Vorstand selber. c) Die Rechnungsrevisoren Art. 27 Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und die Berichterstattung darüber an die Mitgliederversammlung. Rechnungsrevisoren können einmal wiedergewählt werden. 6. Auflösung des Ski-Clubs Haslital Art. 28 Eine Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich zehn Mitglieder für dessen Weiterführung bereit erklären.
Im Falle der Auflösung des Clubs ist das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung bei der Gemeinde Meiringen oder dem Regionalverband BOSV zu hinterlegen und durch diese einem allfällig später sich bildenden Ski-Club des Ortes zur Verfügung zu stellen. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz der Gemeinde über und ist für die Förderung des Sportes in der Gemeine zu verwenden, insbesondere für den Jugendskisport. 7. Statutenänderung Art. 30 Diese Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen abgeändert werden.
Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch den SSV und der Mitgliederversammlung des Ski-Clubs Haslital in Kraft Meiringen, 1989 |
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Wichtige Mitteilung:
Bitte gebt uns Eure Adressänderungen bekannt. Dies erleichtert uns unseren Aufwand administrativ und auch finanziell.
Mit bestem Dank
Euer Vorstand
